Geschäftsordnung für den StugA Geschichte

In der Fassung v. Bremen, 12.01.2025, derzeit noch nicht in Kraft.

Präambel

Der Studiengangsauschuss Geschichte (StugA) ist die studentische Vertretung aller Studierenden am Institut für Geschichtswissenschaft der Universität Bremen. Hierzu zählen die Bachelor-Studiengänge „Geschichte“ (Vollfach, Zwei-Fach-Bachelor, Lehramt) sowie die Master-Studiengänge „Ungleichheiten in Geschichte und Gegenwart“ und „Public History“

Der StugA Geschichte und seine Mitglieder setzen sich gegen Diskriminierung und für Gleichberechtigung ein. Dies beinhaltet, dass niemand wegen sexueller Identität, Abstammung, Staatsangehörigkeit, Heimat und Herkunft, Sprache und Kommunikationsform, Behinderung oder chronischer Erkrankung, religiöser und politischer Identität oder sozialer Situation benachteiligt wird.

Der StugA Geschichte verpflichtet sich gegenüber dem Leitbild der Universität Bremen und sieht sich als demokratisches, weltoffenes und gleichberechtigtes Gremium, das sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung bekennt.

Der StugA Geschichte sieht sich als unabhängiges Gremium, das sich am Institut für Geschichtswissenschaft, an der Universität Bremen und auch in der gesellschaftlichen Debatte für Demokratie und die Rechte Studierender einsetzt.

I. Allgemeiner Teil

§1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für die Studierendenvertretung der Bereichsstudierendenschaft (AstA Grundordnung Teil IV Bereichs-Studierendenschaften §13-16) des Fachbereichs 08 der Universität Bremen. Als solche ist sie dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AstA) der Universität Bremen untergeordnet.

§2 Zweck
(1) Der StugA vertritt die Interessen der Studierenden in der Geschichtswissenschaft des Fachbereichs 08 und setzt sich die Verbesserung von Studienbedingungen und -qualität ein.
(2) Ziel der Grundordnung ist es, für nachfolgende Generationen ein Handlungspapier zu sein.

§3 Institutioneller Aufgabenbereich
(1) Der StugA stellt eine Liste für die Wahl der studentischen Mitgliedern für die Studienkommission und den Institutsrat.
(2) Der StugA kann eine eigene Liste für den Fachbereichsrat im Fachbereich 08 aufstellen.
(3) Der StugA Geschichte koordiniert seine Arbeit mit den Zielen anderer Stugen an der Universität Bremen und deutschlandweit mit anderen geschichtlichen Fachschaften.
(4) Der StugA engagiert sich in der Hochscholpolitik gegenüber dem Rektorat der Universität Bremen und dem Land Bremen.
(5) Der StugA hat den Anspruch bei Berufungskommissionen, die für Lehre am Institut relevant sind, als erste studentische Stelle gefragt zu werden.

§4 Vollversammlung und Amtsjahr
(1) Das Amtsjahr des StugA beginnt am Tag nach der jährlichen Vollversammlung und endet mit der Ankündigung der nächsten Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung muss spätestens zwei Wochen vor dem anvisierten Datum sichtbar für alle Studierenden angekündigt werden. Alle Studierenden müssen per Mail über Datum, Uhrzeit und Ort der Vollversammlung informiert werden.
(3) Nach Semesterbeginn hat die Vollversammlung innerhalb von drei Wochen stattzufinden.

II. Organisationsstruktur und Mitgliedschaft

§5 Aufnahmen in den StugA
(1) Die Mitgliedschaft im StugA Geschichte ist nur für immatrikulierte Studierende möglich.
(2) Mitglieder werden für ein Jahr gewählt.
(3) Ämter werden bei Bedarf auch mitten im Semester neu gewählt.

§6 Mitgliedschaftspflichten
Jedem gewählten Mitglied des StugA Geschichte ist freigestellt, wie viele Aufgaben er/sie übernehmen will.
(1) Ausnahme: Bei der Übernahme institutionellen Ämtern (siehe §3) wird ein besonderes Engagement gewünscht. Bei voraussichtlichen Fehlen bei einer institutionellen Amt, muss mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung ein Ersatz kontaktiert werden. Ein Ausschluss von Ämtern aufgrund von unzuverlässiger Arbeit oder mangelnder Vorbereitung und Sorgfalt kann vorgenommen werden.

§7 Beratende Ehrenmitglieder
Alumni oder nicht-gewählte Mitwirkende dürfen an den Sitzungen teilnehmen, haben aber kein Mitbestimmungsrecht. StugA-Mitglieder und nicht-gewählte Mitwirkende sind in ihrem Beitragsrecht gleichgestellt.

§8 Ende der Mitgliedschaft
(1) StugA Mitglieder können bei Verstoß gegen Grundsätze des StugA ausgeschlossen werden. Hierfür muss auf einer der Sitzungen ein begründeter schriftlicher Antrag auf den Ausschluss des Mitglieds gestellt werden.
(2) Ein freiwilliger Austritt aus dem StugA Geschichte ist jederzeit möglich. Die Ämter und Pflichten des Mitglieds müssen bis zum Amtszeitsende weiterhin ausgefüllt werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein neues Mitglied für dieses Amt gewählt werden.
(3) Tod.

§9 Ämter
Ämter werden auf der Vollversammlung zu Beginn des Semester gewählt. Die Amtszeit für die gewählten Vertreter*innen beträgt jeweils bis zur nächsten Vollversammlung. Für gewählte StugA Mitglieder ist ein Einstieg in die Unterorgane jederzeit möglich, sie müssen aber auf der kommenden Vollversammlung für das Amt bestätigt werden.
(1) Finanzer:innen
Der/die Finanzerin ist für die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung der Angelegenheiten des Studiengangsausschusses gegenüber dem AStA verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die Einreichung und Unterzeichnung sämtlicher Abrechnungen und Anträge. Er/Sie achtet darauf, dass Mittel nur für Zwecke der verfassten Studierendenschaft verwendet werden, und kann die Abrechnung unzulässiger Ausgaben verweigern. Bei Verhinderung übernimmt die Stellvertretung die Aufgaben.
(2) Webseite
Zur Information der Öffentlichkeit über seine Arbeit betreibt der StugA Geschichte eine Webseite. Für diese sind in regelmäßigen Abständen Artikel hochzuladen. Diese werden von einer festgelegten Redaktion veröffentlicht, welche auf der Vollversammlung gewählt wird.
(3) Veranstaltungen
Zur Vernetzung der Studierendenschaft richtet der StugA während des Semesters Veranstaltungen aus.
(4) Verwaltung und Mailaccount
Mindestens ein Mitglied des StugA ist für die Verwaltung zu wählen. Hierzu zählen die Verwaltung des Briefkastens im GW2, die Verwaltung des Mail-Accounts (stuges@uni-bremen.de) und die regelmäßig weiteren anfallenden Verwaltungsaufgaben.
(5) Awareness
Die gewählte Person müssen sich hierfür auf der VV bewerben und ihre Kenntnisse hierfür nachweisen. Dies kann beispielsweise durch den bereits erfolgten Besuch einer Awarenessschulung oder der Bereitschaft eines baldigen Besuchs nachgewiesen werden.

III. Sitzungsordnung

§10 Reguläre Sitzungen und Sitzungsleitung
(1) Der StugA ist nonhierarchisch organisiert und verzichtet ausdrücklich auf einen Vorstand.
(2) Für Sitzungen können Tagesordnungspunkte über Kommunikationskanäle im vorhinein oder mündlich zu Sitzungsbeginn eingebracht werden. Über jeden Tagesordnungspunkt, welcher von einem gewählten Mitglied eingereicht wird, muss diskutiert werden.

§11 Mehrheiten
(1) Der Ausschluss von Mitgliedern benötigt eine 2/3 Mehrheit.
(2) In allen übrigen Entscheidungen ist eine einfache Mehrheit notwendig.

IV. Schlussbestimmungen und Änderungen

§12 Auslegung der Geschäftsordnung
Während einer Sitzung der Fachschaft auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung muss ein Konsens für den Einzelfall hergestellt werden.

§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.

§14 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung kann nur auf der Vollversammlung geändert werden und tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft. Änderungsanträge müssen mindestens eine Woche vor der Vollversammlung den anderen Mitgliedern vorliegen, damit sie sich mit den Konsequenzen beschäftigen können.

Ort und Datum der Verabschiedung: Bremen, XX.XX.XXXX

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